Der TÜV SÜD macht darauf aufmerksam, dass Betreiber von Netzersatzanlagen und Notstromaggregaten neue Vorgaben beachten müssen. Die 44. BImSchV, eine Verordnung zur Umsetzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, schreibt unter anderem strenge Richtlinien für die Überwachung von Emissionen vor und fordert die Registrierung der Anlagen bei der zuständigen Überwachungsbehörde. Diese Registrierung muss bis zum 1. Dezember 2023 abgeschlossen sein.
- Definition und Klassifizierung: Netzersatzanlagen (NEA) gelten als spezielle Form von Verbrennungsmotoranlagen, die typischerweise als Notstromaggregate eingesetzt werden.
- Emissionsmessungen und Grenzwerte: Für diese Anlagen gelten die allgemeinen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV. Besonders hervorzuheben ist, dass für Formaldehyd nur eine einmalige Messung erforderlich ist, sofern die Anlage als Notstromanlage betrieben wird.
- Besondere Überwachung und Sensoren: Die Verordnung schreibt vor, dass NOx-Sensoren bei Magergasmotoren installiert werden müssen, um die Einhaltung des Grenzwertes von 0,1 g/m³ im Tagesmittel sicherzustellen. Diese Sensoren müssen den effektiven Betrieb der Abgasreinigungsanlagen nachweisen können.
- Registrierung und Dokumentation: Netzersatzanlagen müssen in das Register der zuständigen Überwachungsbehörde eingetragen und die relevanten Messergebnisse und Wartungsmaßnahmen dokumentiert werden.
Handlungsempfehlungen für Betreiber
- Registrierung der Anlage: Stellen Sie sicher, dass Ihre Netzersatzanlage oder Ihr Notstromaggregat ordnungsgemäß registriert ist und alle erforderlichen Dokumentationen gemäß den Vorschriften der 44. BImSchV vorliegen.
- Technische Anpassungen und Überwachung: Prüfen Sie, ob technische Anpassungen an Ihrer Anlage erforderlich sind, um die neuen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Installation und Wartung von NOx-Sensoren.
- Kontinuierliche Überwachung: Führen Sie regelmäßige Überprüfungen an Ihrem Notstromaggregat durch, um sicherzustellen, dass die Anlage den Emissionsgrenzwerten entspricht und die Abgasreinigungsanlagen effektiv arbeiten.
Allgemeine Hinweise zur 44. BImSchV
- Inkrafttreten und Anwendungsbereich: Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) trat am 20. Juni 2019 in Kraft und regelt mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Diese gelten unabhängig von der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und umfassen etwa 40.000 Anlagen mit 1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung.
- Neue Regelungen und Änderungen: Die Verordnung führt neue und strengere Emissionsgrenzwerte ein, verkürzt die Messintervalle und fordert verbesserte Nachweise, Dokumentationen und Meldungen. Anlagen müssen im Register der zuständigen Überwachungsbehörde registriert werden.
- Übergangsregelungen: Ab dem 1. Januar 2025 gelten geänderte Emissionsgrenzwerte auch für Bestandsanlagen. Die Übergangsregelungen betreffen Anlagen im Leistungsbereich 1–20 MW, die zuvor durch die 1. BImSchV geregelt waren.
- Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuanlagen: Bestandsanlagen sind solche, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19. Dezember 2017 genehmigt wurden und spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb gingen. Für Neuanlagen, die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten spezielle Regelungen.
- Neue Grenzwerte und Messvorschriften: Detaillierte Grenzwerte gelten für verschiedene Anlagentypen, darunter Biogas-, Erdgas-, Klär- und Grubengasmotoren sowie Kesselanlagen und Gasturbinen. Es wird eine regelmäßige Emissionsmessung gefordert, die in der Regel jährlich, in einigen Fällen alle drei Jahre erfolgt.
Prüfungintervalle für Netzersatzanlagen und Notstromaggregate nach 44. BImSchV
Schadstoffkomponente | Turnus |
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Gesamtstaub (§ 24 Abs. 1 und 3) | jährlich bei Anlagen ohne Rußfilter |
CO-Emissionen (§ 24 Abs. 4) | jährlich oder alle 3 Jahre* je nach Anlagentyp |
NOx-Emissionen (§ 24 Abs. 9) | alle 3 Jahre (die turnusmäßige Überwachung der CO- und NOx-Emissionen sowie die Emissionswerte durch Ausschöpfen der motorischen Maßnahmen, werden in den Auslegungsfragen der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu § 16 behandelt.) |
Formaldehyd (§ 24 Abs. 12) | einmalig innerhalb von 3 Monaten nach der Inbetriebnahme bzw. der Registrierung als bestehende Anlage |